Satzung

Touristikverein Leiwen e.V.

§ 1      Name

Der Verein führt den Namen „Touristikverein Leiwen e.V.“ und hat seinen Sitz in 54340 Leiwen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2      Allgemeine Aufgaben

Aufgabe des Touristikvereins ist es, den örtlichen Fremdenverkehr zu fördern und zu verzahnen. Es soll dies erreichen durch:

  1. die Wahrnehmung der örtlichen Interessen des Fremdenverkehrs gegenüber Behörden, Parlamenten, sowie Verbänden und Vereinigungen,
  2. die örtliche Fremdenverkehrs- und Weinwerbung,
  3. die Betreuung der Gäste, zu deren Wohl Einrichtungen unterhalten und vermehrt werden sollen,
  4. die Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes, die Mitwirkung bei der Erhöhung des Freizeitwertes und die Bemühung um die Gesundheitsfürsorge und den Umweltschutz,
  5. die Aufklärung der einheimischen Bevölkerung über die Erfordernisse des Fremdenverkehrs.

§ 3      Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
  2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,-Geschäftsaufgabe, Wegzug, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  5. Ein Mitglied kann ferner durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.

§ 4      Sonstige Mitgliedschaft

  1. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
  2. Als „Fördernde Mitglieder“ ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können von der Mitgliederversammlung juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen. Für sie gilt im übrigen das unter § 8 gesagte.

§ 5      Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
  2. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidung die Grundlinien der Vereinsarbeit.

§ 6      Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
  3. Die „Fördernden Mitglieder“ sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.

§ 7     Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Diese Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftliche unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht mehr als insgesamt drei Vollmachten vorweisen darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in §§ 11 und 12 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:
    aa)     Jahresbericht,
    bb)    Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes,
    cc)     Genehmigung des Haushaltsplanes,
    dd)    Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    ee)     vorliegende Anträge.
    Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 8    Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 5 Beisitzern
  2. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzend, der auch allein vertretungsberechtigt ist. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder.
  6. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden zu unterzeichnen ist.
  7. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  8. Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
    aa)     Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
    bb)    Aufstellung des Haushaltsplanes,
    cc)     Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
    dd)    Verwaltung des Vereinsvermögens,
    ee)     Einsetzung von Ausschüssen.
    Zur Erledigung laufender Geschäfte von nicht grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorstand einen engeren Vorstand bilden, dem mindestens der Vorsitzende und seine Stellvertreter angehören.

§ 9    Die Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
  2. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen; sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzen-den. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

§ 10    Die Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren.
  2. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzgebarung des Vorstandes; sie berichten darüber vor der Jahreshauptversammlung.

Stand: Juli 2024

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